Antrag bei Alkoholkrankheit und bereits bestehender Behinderung (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 29.09.2010, 11:24 (vor 4980 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

leider muß ich Dir hier widersprechen:
» Alkoholkrankheiten bzw. die Folgen hieraus werden i.d.R. erst nach
» Abschluss einer Entzugsmaßnahme beachtet/ bewertet. Denn erst dann kann
» man ja abschließend feststellen sind gesundheitliche Einschränkungen
» gegeben, da man ja von einer Heilung/Besserung bei solchen Maßnahmen
» ausgeht.
Alkoholkrankheiten sind bereits bewertbar bei einer gesicherten ärztlichen Diagnose der Abhängigkeit.
Nach erfolgreichem Abschluss einer Abstinenztherapie wird der GdB nämlich bereits wieder abgesenkt.
Dies geht m. E. sowohl aus der alten wie der neuen Fassung des B 3.8 der VersMedV klar hervor.
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html[/link]
Selbst wenn keine Erhöhung des Gesamt-GdBs in Aussicht stünde, wäre ein Erhöhungsantrag wichtig, damit die daraus folgenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen "behinderungsbedingt" sind und die Zuständigkeit der SBV begründen könnten.
»

» Also, betreffend der Fragen zur Gleichstellung setze dich doch einfach mit
» dem zuständigen SB der Agentur für Arbeit in Verbindung, dieser berät dann
» gerne.
Na, ja, die Qualität dieser Beratung ist auch sehr unterschiedlich. Hier wäre auch der Grund der Befristung der Gleichstellung interessant. Denn eigentlich sind zeitliche Befristungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Es wäre nicht das erste Mal, daß eine solche Befristung von vorneherein unzulässig war. Dann würde der Bescheid automatisch unbefristet weitergelten.

Bei einer 1997 ausgesprochenen Befristung, die bis Ende 2010 läuft, würde ich Rechtswidrigkeit sehr stark vermuten, da der Hauptgrund für eine Befristung der GS, nämlich die Befristung des GdB-Bescheides, hier eigentlich nicht mehr gegeben sein könnte.
Es wäre interessant, wenn Du hier ein paar Fakten mehr liefern könntest.

--
&Tschüß

Wolfgang


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