Antrag bei Alkoholkrankheit und bereits bestehender Behinderung (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.09.2010, 12:51 (vor 4981 Tagen) @ hackenberger

» Hallo zusammen!

Hallo Bernhard,

» Folgende Aussagen habe ich erhalten:
»
» Vom Vertreter der Agentur für Arbeit zum Thema Gleichstellung:
» Es gibt KEINE rechtliche Regelung / Grundlage, dass Altbescheide, also
» befristete oder auf einen AG bezogene Gleichstellungen ohne Prüfung in
» neues Recht überführt werden. Bedeutet, bei entsprechenden Anträgen kann
» die zuständige Agentur für Arbeit erneut prüfen, ob die rechtlichen
» Vorrausetzungen für eine Zuerkennung einer Gleichstellung vorliegen, mit
» dem sich hieraus ergebenen offenen Ausgang.

Das habe ich befürchtet, daß Du so eine Antwort bekommst. Sie ist aber in dieser Undifferenziert schlicht und ergreifend falsch.
Je nachdem, ob die Befristung von vorneherein schon 1997 rechtswidrig war oder aber vielleicht durch Rechtsprechung im Laufe der Zeit rechtswidrig wurde, hat eine Sozialbehörde verschiedene Möglichkeiten, einen rechtskräftig gewordenen ganz oder teilweise rechtswidrigen Verwaltungsakt abzuändern, ohne daß es dabei eine neue Prüfung des Sachverhaltes gibt. Z. T. gibt es darauf einen einklagbaren Rechtsanspruch des Betroffenen. Diese Möglichkeiten finden sich für alle Bereiche des SGB im SGB X in den §§ 39 - 51.

Im Ausgangsfall spricht viel dafür, daß hier eine Umdeutung gem. § 43 nötig wäre in Bezug auf die Befristung.
Denkbar wäre aber auch eine Teilrücknahme gem. § 44 Abs. 2.
Ist die Befristung erst im Laufe des Bescheides rechtswidrig geworden,wäre auch eine Teilaufhebung gem. § 48 Abs. 1 und 2 denkbar.
Alle diese Maßnahmen beinhalten zwingend, daß nur die Rechtmäßigkeit der Befristung geprüft wird, nicht aber die Gleichstellung als solche. De jeweiligen Behörde ist es sogar ausdrücklich untersagt, in diesem Verfahren weitere (nicht angefochtene) Sachverhalte zu prüfen.
Liegen die Vorraussetzungen für eine der Maßnahmen vor, besteht darauf ein einklagbarer Rechtsanspruch.

M. E. wäre es im Ausgangsfall sehr sinnvoll, daß ein Fachanwalt diese formalen Dinge eingehend prüft.

Natürlich muß das eine SBV nicht im Detail wissen. Ich weiss das auch nur, weil ich es mal studiert habe.
Für die Beratung ist es aber evtl. nicht unwichtig, zu wissen, daß es grundsätzlich Möglichkeiten gibt, rechtswidrige unanfechtbar gewordene Bescheide angreifen zu können, ohne jedes Mal ein komplett neues Antragsverfahren durchstehen zu müssen. Dann kann man nämlich die Betroffenen zu den entsprechenden Fachmenschen verweisen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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