Antrag bei Alkoholkrankheit und bereits bestehender Behinderung (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Wednesday, 29.09.2010, 15:13 (vor 4982 Tagen) @ Simone Hofmann

Hallo zusammen!

also, ich muss zugestehen, was aber kein Problem ist, dass meine Antwort hier nicht ganz optimal war. Dieses lag u.a. daran, dass ich mit Alkohol-/ Suchterkrankungen noch nie etwas zu tun hatte und dass meine Infos aus einer Veranstaltung von vor langer Zeit stammen. Was aber auch für mich schlimmer ist, ist die Tatsache, dass ich meine eigenen Ratschläge in den gesetzlichen Regelungen einfach einmal nachzuschlagen; hier den Versorgungsmedizinischen Grundsaetzen, diesen Fall betreffend Pkt. 3.8 befolgt habe. Denn dort hätte man es klar und verständlich lesen können. :-(

Da ich heute bei einer Tagung des VdK war, bei welcher auch Vertreter der für uns hier wichtigen Ämter, IA, Agentur für Arbeit und VA waren, habe ich die Gelegenheit genutzt, dieses Thema einmal dort mit diesen zu besprechen und mir Aufklärung zu holen.

Folgende Aussagen habe ich erhalten:

Vom Vertreter der Agentur für Arbeit zum Thema Gleichstellung:
Es gibt KEINE rechtliche Regelung / Grundlage, dass Altbescheide, also befristete oder auf einen AG bezogene Gleichstellungen ohne Prüfung in neues Recht überführt werden. Bedeutet, bei entsprechenden Anträgen kann die zuständige Agentur für Arbeit erneut prüfen, ob die rechtlichen Vorrausetzungen für eine Zuerkennung einer Gleichstellung vorliegen, mit dem sich hieraus ergebenen offenen Ausgang.

Vom Vertreter des VA zum Thema Suchterkrankung und GdB:
Sofern eine chronische Alkoholerkrankung von mindestens 6 Monaten, mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit, vorliegt und ärztlich bestätigt wurde wird ein GdB von 50 zuerkannt. Dieses bei lfd. Maßnahmen wie Entziehungsbehandlung zu mindest für die Dauer dieser Maßnahmen bzw. zusätzlich für einen kurzen Zeitraum nach Abschluss dieser Maßnahmen. Also Heilungsbewährung, da man ja grundsätzlich von einer Besserung ausgeht. Danach erfolgt eine Neubewertung und ein GdB von 30 mit einer Heilungsbewährung von 2 Jahren, da man ja von einem positiven Verlauf, also Erfolg der Maßnahme ausgeht. Anders kann es aussehen, wenn bei bestätigter chronischer Alkoholerkrankung keine Therapie ansteht, weil z.B. schon mehrere ergebnislos bzw. ohne dauerhafte Besserung verlaufen sind.

Aber, die sich aus der Alkoholerkrankung ergebenen zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie z.B. Leberleiden werden zusätzlich bewertet und die entsprechende GdB zuerkannt bzw. bei der Bildung des Gesamt-GdB entsprechend berücksichtigt.

Betreffend der Behandlung bereits zuerkannter GdB bei Anträgen auf Neufestsetzung oder Verschlimmerungsanträgen (Anträge auf Anerkennung bisher noch nicht anerkannter Behinderungen) betrachtet das VA i.d.R. die Gesamtakte, also auch die alten Bescheide. Denn so die Begründung, es muss ja geprüft werden ob hier ein Zusammenhang besteht der sich in der Bildung des Gesamt-GdB auswirken kann. Somit ist hier der Ausgang offen, es kann dann auch zu einem niedrigeren GdB führen, was es auch schon gegeben hätte.

Weiter bekam ich aber auch folgenden Hinweis:
Es können auch Überprüfungen von bestehenden Bescheiden von Amtswegen erfolgen, also ohne dass diese mit einer Heilungsbewährung versehen sind oder Neuanträge vorliegen.
Es gibt aber eine interne Anweisung, dass Bescheide mit einem GdB < 50 i.d.R. nicht von Amt überprüft werden. Gleiches gilt für Bescheide von =/> 50 sofern die Betroffenen in Rente sind, also nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wird aber eine Akte aus welchen Gründen auch immer in den anderen Fällen geöffnet, kann eine Prüfung erfolgen, dann mit offenem Ausgang.

Ich habe allen Ämtervertretern vorgeschlagen, dass es doch sehr hilfreich sei, und auch Ihnen Arbeit, Nachfragen von Betroffenen, SBVn oder auch Widersprüche ersparen könnte, wenn es kleine Broschüren/ Checklisten zu diesen Themen geben würde. Alle waren davon sehr angetan und stimmten mir zu und versprachen diese Anregung mitzunehmen und in ihren Ämtern/ Behörden weiter zu geben. Also hoffen wir auf Umsetzung.


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