Strategiefragen / Arbeitsplatzsicherung (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 26.05.2005, 08:32 (vor 6911 Tagen) @ Biggi0001

Hallo Martin,

bei Betriebsübergängen geten die Regelungen des § 613a BGB, dieses dürfte wohl dann auch bei euch die rechtliche Grundlage sein. (http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm) ( http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/beendigung/besonderer_ksch.htm )

Weiter gilt selbstverständlich auch das KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Sofern ihr eine Schwerbehindertenvertretung habt wäre diese nun auch schon einzubinden. Der AG hätte weiter ggf. jetzt schon die Verpflichtungen aus dem § 84 1(1) Prävenbtion. Dieser verlangt vom AG tätig zu werden wenn das Beschäftigungsverhältnis von Schwerbehinderten gefährdet sein könnte. Der möglich Grund der Gefährdung ist hier nebensächlich. Unterläßt der AG die gesetzliche Pflicht, so wäre dieses ein Punkt der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis durch den AG behindern könnte, zu mindest wäre es aber ein ganz wichtiger Punkt bei einer möglichen Kündigungsschutzklage.

Weiter ist es zwar verständlich, dass man nicht unbedingt möchte, dass der bisherige AG von Bewerbungen bei einen anderen AG Kenntnis erhält solange das bestehende Arbeitsverhältnis nicht gekündig oder sonst massiv gestört ist.

Daher kann man mögliche neue AG um Vertraulichkeit bitten. Eine Rechtsgrundlage wonach sich dieser daran halten muss ist mir z.Zt. aber nicht bekannt. In diesem Punkt kann ich die Aussagen von Biggi0001 nicht ganz nachvollziehen. Möglicherweise gibt das Datenschutzgesetz hier eine Grundlage, aber wie gesagt mir zur Zeit nicht bekannt, aber auch ich lern stets gerne dazu. Legt der neue AG aber Wert auf das Zustandekommen eines neuen Beschäftigungsverhältnis wird er dieser Bitte selbstverständlich entstprechen.


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