Strategiefragen / Arbeitsplatzsicherung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 27.05.2005, 08:22 (vor 6911 Tagen) @ Wolfgang H.

Hallo Wolfgang, hallo Martin,

Betriebsübergang: BG § 613a Abs.(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Also, erst mal keine Kündigungen, ob später betriebsbedingt gekündigt wird ist offen. Aber im 1. Jahr nach dem Betriebsübergang bzw. auch später nicht wegen des Betriebsübergang. Hier muss man bei betriebsbedingten Kündigungen genau hinsehen und dem AG es klar machen, dass man stets den Grund im Betriebsübergang sieht und der muss dann schon sehr gut begründen.

An sonsten gelten die besthenden Arbeitsverhältnisse und die Arbeistverträge weiter, also keine neuen ArbV unterschreiben sofern diese vorgelegt werden. Sind sind in der regel schlechter. Auch alte Beschäftigungszeiten gelten weiter.


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