Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)
Hallo Joachim,
» wenn es eine GSBV gäbe wäre diese ja auch nicht wirklich im Amt, da diese
» ja von Kollegen gewählt wäre, die nicht das Amt des SBV bekleiden. Der weg
» über das Integrationsamt scheint hier der sinnvollste Weg.
das kann man so pauschal nicht sagen. Denn hier müsste man prüfen ob die Wahl nichtig wäre, ggf. auch "nur" anfechtbar, was aber ja nur bis 14 Tage nach Wahl möglich ist. Gibt es außer dieser SchwbV nur noch eine weitere und diese wäre ordnungsgemäß gewählt, wäre diese Kraft Gesetz, § 97 Abs. 6 SGB IX, auch als GSchwbV im Mandat, sie müsste dann sofort eine Wahl örtl. einleiten. Es wäre hier ihre vorrangige Mandatspflicht.
Besteht eine GSchwbV kann "nur sie" die Wahl einleiten. Denn dann haben wir ja keinen Mandatslosen Zustand. Unterlässt sie dieses, wäre es ein Pflichtverletzung, dann könnte man sich an das IA wenden und diese bitten die Wahl einzuleiten.