Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)
Hallo Torsten,
wenn nur in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine SchwbV gibt, nimmt diese auch Kraft Gesetz, § 97 Abs. 6 SGB IX, auch das Mandat der GSchwbV im Unternehmen wahr. Gibt es mehr wie eine SchwbV muss einen GSchwbV gebildet werden, siehe § 97 SGB IX.
Dieses wäre also zu klären, dass müsste der GBR wissen ob es eine GSchwbV gibt.
Ich empfehlen als "gute Nachtlektüre" doch einmal das SGB IX in den wichtigen §§ also die 80er und 90er §§
Dann als weitere die Wahlordnung. Auf unsern Webseiten (Wahlen) findet man ja alles auch die Wahlbroschüre des IA.
PS: Mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich die Beiträge noch schöner 