Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)
Hallo ToTo,
» ich habe eine Frage, die ich bisher nirgendwo im Internet beantwortet
» finden konnte.
Also BR solltest Du die Antwort kennen finden, denn es gehört zu Deinen Aufgaben als Betriebsratsmitglied, § 80 Abs. 1 BetrVG
Vor allem findet man auch alles hier auf diesen Seiten! Wir haben sogar Sonderseiten nur zum Thema Wahl!
Die entsprechende Rechtsgrundlage ist der § 94 SGB IX und die SchwbVWO (Wahlordnung)
Dieses alles findet man im Web und auch auf den entsprechenden Seiten hier. Z.B. Wahlen, sieh linke Linkspalte.
Fazit: Ist die SchwbV nicht von den Wahlberechtigten gewählt worden, ist sie nicht im Mandat. Nimmt diese an BR-Sitzungen teil, sind die Beschlüsse wegen Ladungsfehlern und der Verletzung der Nichtöffentlichkeit nichtig/ anfechtbar. Ggf. wurde auch ganz massiv gegen den Datenschutz verstoßen, da ja hir ein Nichtberechtigter Einblick/ Wissen von geschützen Daten erhalten hat. Gerade dieses könnte für den Sitzungsleiter, i.d.R. den BR-Vorsitzenden auch massive rechtliche Probleme bedeuten, zur Folge haben, wenn hier ein Betroffener klagt.
Kontextlink: Wahlbroschüre der Integrationsämter (PDF)
Die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung und Folgen der Verletzung.
Siehe Folie Seite 17.
Hinweis: Wenn der BRV hier vorsätzlich handlet, also den § 80 Abs. 1 und die Pflicht die Nichtöffentlichkeit zu achten, könnte dieses auch als grobe Pflichtverletzung gem. § 23 BetrVG gewerten werden, was den Entzug der BR-Mandates zur Folge haben könnte.
PS: Bitte unbedingt [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=1562]Dein Profil[/link] vervollstänigen und lese und beachte auch bitte den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim.."