Gleichstellungsantrag (Gleichstellung)

hackenberger, Monday, 30.05.2005, 14:39 (vor 6908 Tagen) @ Theo

Hallo Theo,

also der Reihen nach:

Über den Antrag auf Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/ anzeigeContent>docId=16333&rqc=2&ls=false&ut=0)

Gleichgestellt werden kann ein Behinderter mit einem GDB von mind. 30 aber weniger wie 50, sofern auf Grund seiner Behinderung die Beschäftigung gefährt ist oder er diese Gleichstellung zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnis benötigt. Dieses könnte z.B. zutreffen, wenn ein AG einen besonderen Arbeistplatz für Schwerbehinderte hat und diesen gerne auch mit einem Schwerbehinderten besetzen möchte und hierfür besondere Fördermittel der Agentur für Arbeit oder aus der Ausgleichsabgabe in Anspruch nehmen möchte.

Also das Beschäftigungsverhältnis muss aus Gründen welche in der behinderung liegen gefährdet sein. Dieses sollte der AG auch so bestätigen oder aber der Betroffene, der BR und die SchwbV können dieses nachvollziehbar begründen.

In der Regel wird diese Gefährdung u.a. unterstellt, sofern in den letzten 12 Monaten mehr wie 20 behindertenbedingte Krankenfehltage vorliegen. Man kann möglicher Weise ein Gleichstellung auch mit dem Bezug auf den § 81 (4) SGB IX begründen, wenn hier für besondere Gründe in der Behinderung liegen und diese bevorzugte Berücksichtigung aus Gründen der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnis notwendig ist.

Eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnissesnur, sofern die Gefährdung nicht behindertenbedingt ist zählt nicht. Also ein AG möchte einen Bereich schließen und dort sind 10 AN beschäftigt und 1 AN ist behindert. Aus diesem Grund alleine gibt es keine Gleichstellung.

Ich würde Dir aber auch mal raten, überlege ob ein Antrag auf Neufestsetzung der Behinderung (wegen Verschlimmerung des Leidens) zu stellen. Du kommst ggf. auf einen GDB von 50 und wärst somit Schwerbehindert. Hier wäre dann aber auch zu überlegen, ob ggf. weitere bisher nicht zur Anerkennung gebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben sind.

Also beide Anträge parallel stellen. In diesem Falle sollte man der Agentur für Arbeit nur mitteilen, dass ein weiteres laufendes Verfahren anhängig ist. Diese stellen dann ggf. ihre Entscheidung so lange zurück, bis über den andern Antrag entschieden ist.

Sollte dem Antrag auf Gleichstellung dann später stattgegeben werden, so hat man nichts verloren, da die Gleichstellung und somit der besondere Kündigungsschutz immer ab Antragstellung gewährt wird.

Ganz wichtig ist aber abschließend: Auch Schwerbehinderte können gekündigt werden, sie sind nicht unkündbar. Dewr AG hat nur eine weitere möglicher Weise schwierigere Hürde zu nehmen.:-(


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