Gleichstellungsantrag (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 31.05.2005, 13:26 (vor 6906 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

ja bei Personen mit einem besonderen Kündigungsschutz kann es sein, dass man sich schwer tut. Denn der Hauptgrund der Gleichstellung ist ja der Erhalt des Arbeitsplatzes. Hier muss man dann zum einen gut argumetiren (z.B. auch mit dem § 81 SGB IX aber auch § 84 (1) und selbstverständlich wenn man eine Integrationsvereinbarung gem. § 83 hat mit den sich hieraus ergebenen besonderheiten. Weiter ist ja ein besonderer Kündigungsschutz in Folge eines Mandates zeitlich auf die Mandatszeit begrenzt. Ich habe auch schon die Gleichstellung eines BR-Mitgliedes erreicht. Also auch Beamte (sind ja unkündbar können und werden gleichgestellt.

Gleichgestellte haben ja außer den Nachtteilsausgleichen Anspruch auf alle Regelungen des SGB IX. Man muss nur immer wieder darlegen, wieso die Gleichstellung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnis notwendig ist.

Es ist nicht unmöglich nur ggf. schwieriger. Als Argumente finden und vortragen.

Wegen der zweiten Frage:

Es gibt die Möglichkeit der Gleichstellung behinderter junger Menschen während der Berufsausbildung seit dem 01.05.2004. Hier ein Auszug aus dem knittelkommentar, diesen oder andere gleichwertige Kommentare sind alle SchwbV nur zu empfehlen, also gleich bestellen. Der AG muss die Kosten tragen, da für die Mandatsarbeit unbedingt notwendig.

Kommentar: Die mit Wirkung vom 1. 5. 2004 eingeführte Neuregelung ermöglicht, behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung im Betrieb oder einer Dienststelle schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Für den Begriff der „Berufsaubildung“ sind die Definitionen der §§ 1 und 3 BBiG maßgebend. Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrages vom Ausbildenden zu seiner Berufsausbildung eingestellt und beschäftigt wird. Hingegen gehören hierzu nicht Personen, die zu ihrer „beruflichen Bildung“ i. S. v. § 19 BBiG beschäftigt werden, also insbesondere Umschüler oder Volontäre. Praktikanten werden regelmäßig nicht zur beruflichen Bildung beschäftigt, sofern nicht die Beschäftigung ausdrücklich als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet ist (vgl. hierzu auch Rdnr. 8 zu § 73 SGB IX). 55 Die hierdurch begünstigten jungen Menschen erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach § 68 Abs. 2 SGB IX Gleichgestellten. Vielmehr dient diese spezielle Gleichstellung nur als Grundlage dafür, dass Integrationsämter Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Volljähriger in Betrieben nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zahlen können. Die Rechtsgrundlage hierfür wurde ebenfalls mit Wirkung vom 1. 5.2004 durch Neufassung des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c SGB IX geschaffen. 56
Liegt bereits ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, dient dieser als Nachweis der Behinderung. Andernfalls ist eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit beizubringen.


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