Berechnung der Beschäftigungsquote (Allgemeines)
Hallo Markus,
es ist nicht die Aufgabe der SchwbV hier diese Meldungen auf Richtigkeit zu prüfen. Dass ist die Aufgabe der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch diese kann dann ggf. via § 156 SGB IX handeln.
Wenn Du also hier Fragen hast oder gar der Meinung bist, der AG handelt hier falsch, so setzen dich auch im Rahmen des § 99 SGB IX mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung und bitte diese um Prüfung und ggf. weitere Veranlassung.
Wenn man um beim AG eine andere/ positive Einstellung von Schwerbehinderten es bedarf dem AG ggf. ein Rechenfehler nach zu weisen, ist es ehe meist nicht Zielführend. Hier sollte man sich also andere, z.B. soziale Verantwortung und eine besondere Pflicht als Argumente nehmen. Auch einmal hier den BASchwb (§ 98 SGB IX) in die Pflicht nehmen.