Berechnung der Beschäftigungsquote (Allgemeines)
Hallo Heinz,
also, habe mich nun auch nochmals mit dem IA kurzgeschlossen. Auch dort die Bestätigung, keine Aufgabe der SchwbV, auch nicht nach § 95 Abs. 2 SGB IX, diese Meldung auf Richtigkeit zu prüfen. Es ist die Obliegenheitspflicht diese Meldung zu fertigen und dieses auch rechtlich sauber. Hat die SchwbV Bedenken wegen möglicher Fehler, kann sie sich an die Agentur für Arbeit wenden mit der Bitte um Prüfung.
Aussage IA: Der AG muss hier der SchwbV auch keine Daten melden oder Akteneinsicht gewähren. Denn es kann ja sein, dass der AG um seinen Pflichten hier nachzukommen anrechenbare Einkäufe in Werkstätten Behinderter macht.
Auch gibt es ja Unternehmen, welche diese Meldungen dann zentral Unternehmensweit machen, wenn auch in der Meldung dann jeweils die Betriebe einzeln aufgeführt werden. Doch die Unterlagen liegen dann zentral.
Es gibt, so auch das IA, keine Kommentierung oder Rechtsprechung aus welcher hier es sich etwas anderes ergibt.
Aussage: IA Man kann als SchwbV auch manchmal den Dogen etwas überspannen. Dem muss ich hier zustimmen. Dieses auch, weil man einfach "grob" überschlagen kann wie hoch die Pflichtquote sein müsste. Somit dürfte dann es sich ggf. i.d.R. nur um 1 in Großbetrieben vielleicht 2 Personen handeln. Letztlich gibt es den BASchwb (§ 98 SGB X), dessen Pflicht es ist hier auf die Einhalten der Pflichten des AG zu achten.
Der § 80 SGB IX sieht auch nur eine Auskunftspflicht gegenüber des Agentur für Arbeit und des IA vor. Die SchwbV prüft daher gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 auf Grundlage der Meldung gem. § 80 SGB IX ob der AG seiner Beschäftigungspflicht nach kommt. Kommt er dieser nicht nach, so sollte sie sich an die Agentur für Arbeit oder IA wenden, mit der Bitte das Diese hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem entgegenwirken. Diese könnten Bußgelder verhängen. Denn die Schwerbehindertenvertretung keine Befugnis, die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers gerichtlich gegenüber diesem durchzusetzen
Man sollte hier die Aussage im § 95 Abs. 1, Satz 1 nicht zu wörtlich auslegen. Denn sonst müsste man als SchwbV der Superspezialist auf allen möglichen Gebieten sein, was nun mal keiner sein kann. Denn sonst bedüften z.B. Gewerkschaften keine Tarifspezialisten. Auch müssten wir bei einem solchen Anspruch der "Universaljurist" sein.
Wenn also eine SchwbV, alle ihre wirklichen Aufgaben vollumfänglich wahrnimmt, dürfte sie mehr als ausgelasstet sein.