Berechnung der Beschäftigungsquote (Allgemeines)
Hallo Heinz,
» der Knittel Kommentar sagt hierzu doch eindeutig:
» ...Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten, dass
» der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX erfüllt...
Ja, das widerspricht sich doch auch nicht. Die SchwbV bekommt die Meldung gem. § 80 SGB IX und achtet darauf bzw. wirkt darauf hin, dass die dort vermerkte Quote mindestens erreicht wird. Das bedeutet ja nicht, dass sie die Meldung auf Richtigkeit selbst prüfen muss. Denn der AG ist per Gesetz verpflichtet hier eine korrekte zu erstellen und die hierfür zuständigen Ämter prüfen auf Richtigkeit und handeln ggf. wenn diese falsch sind.
Wir, als SchwbV achten ja auch gem. SGB IX auf die Einhaltung von TV / Verordnungen und Gesetzen usw. Doch auch hier prüfen wir diese NICHT auf Richtigkeit. Wir haben also auch hier nicht das Recht, z.B. alle Unterlagen betreffend der Erstellung des TV, Verordnungen oder Gesetze vorgelegt zu bekommen.
Die SchwbV muss grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, dass der AG seinen gesetzlichen Obliegenheitspflichten nach kommt. Daher hat die SchwbV z.B. auch keinen Anspruch vom AG Unterlagen/ Rechnungen von in der Meldung aufgeführten Einkäufe in Werkstätten Behinderter zu erhalten, welche ja auf die Ggf. zu zahlenden Ausgleichsabgabe angerechnet wird.
Nun zufrieden >> 
Hier ein Beitrag zum Thema § 71 SGB IX, weil er gerade kam.
[link=http://www.reha-recht.de/index.php>id=219&rid=t_3611&mid=370&aC=c8722110&jumpurl=2]Öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX und Ausgleichsabgabe: die neuere Rechtsprechung im Überblick (Teil I)[/link]
PS: Auch der BR hat gem. § 80 BetrVG sehr weitgehende Aufgaben/ Pflichten. Doch auch hieraus ergibt sich für den BR nicht ein uneingeschränktes Recht auf Prüfung/ Einsicht usw. z.B. ob der AG seine Obliegenheitspflichten betreffend der BG / Unafallkassen oder DRV nachkommt. Auch dieser muss hier davon ausgehen, dass der AG hier seinen Obliegenheitspflichten nachkommt. Er kann sich ggf. bei Bedenken an diese Stellen wenden und diese Bitten zu prüfen.