orthopädischer Stuhl (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Tuesday, 23.08.2011, 11:42 (vor 4639 Tagen) @ fidu

Hallo fidu,

leider sit aus Deinem Profil z.Zt. noch nicht zu erkennen in welcher Funktion Du hier eine Aussage machst.

Sofern Deine Aussage sich auf Leistungen zur Teilhabe am Leben für Schwerbehinderte, gem. SGB IX beziehen sollen, sind sie nicht ganz zutreffend.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen SGB IX, Abs. 4 Satz 4 und 5 .

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Dieses sind einklagbare Rechtsansprüche und Pflichten des AG. Hier also dann des Entleihers.

Auch ist es nicht immer so, dass die besondere behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung mit dem AN von Arbeitsplatz zu Arbeitplatz wandert oder gar sein Eigentum ist.

Bei Stühlen mag es aber so sein. Aber bei Stühlen kommt es wie auch sonst immer darauf an, bedarf es aus Gründen der Behinderung eines besonderen Stuhls> Reichen die i.d.R. ergonomischen Bürostühle nicht aus> Dieses alles muss mit ärztlichem Artest belegt werden. Weiter prüfen die technischen Berater der Leistungsträger die Notwendigkeit und schlagen auch geeignete Hilfsmittel dem Leistungsträger vor.

Es kommt immer auf die Art des Hilfsmittels oder der Ausstattung an. Das könnten nämlich auch bauliche Maßnahmen oder Maschinen sein. Auch werden solche Hilfsmittel/ Ausstattungen nicht immer voll bemittelt. Denn i.d.R. muss der AG immer zu mindest den Anteil zahlen, der auch angefallen wäre, wenn auf dem Arbeitsplatz ein Nichtbehinderter arbeiten würde. bei baulichen Maßnahmen oder Maschinen die Wertsteigerung usw. Bei IT-Arbeitsplätzen für Blinde muss der AG sich z.B. immer die Kosten eines sonstigen IT-Arbeitsplatzes anrechnen lassen.

Sofern das IA leistungsträger ist, erhält auch i.d.R. der AG Zuschüsse, welche u.a. abhängig sind von der Quotenerfüllung.

Wenn die DRV oder AfA Leistungsträger ist gibt es unterschiedliche Arten der möglichen Förderungen.

Es geht i.d.R. aus dem Mittelbescheid hervor, ob ggf. der Leistungserbringer Ansprüche auf das Hilfsmittel erhebt sofern es an diesem Arbeitsplatz bzw. für den Antragsteller nicht mehr benötigt wird. Es kommt auch hier auf das Hilfsmittel bzw. den Wert/Art an.


Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12200#p12202]Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer[/link]

Leistungen der Rentenversicherung

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV)

Seite der IA zum Thema: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


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