Re: Hilfe! (Freistellung)

Thomas Graute @, Tuesday, 25.03.2003, 17:27 (vor 7674 Tagen) @ Wolfgang Tavenrath

Hallo lieber Kollege W. Tavenrath,

Moers ist ja nun eine Stadt in NRW und die
Stadtverwaltung zählt zum öffentlichen Dienst. Nun
gibt es seitens der Landesregierung, hier des Innen-
oder Justizministeriums den
sogenannten "Fürsorgeerlaß",
d.h. "Die Richtlinien zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes im öffentliche Dienst des
Landes NRW". Diese Richtlinie greift verschiedene
ihrer Punkte auf und macht eine
Integrationsvereinbarung nach Lesart des
Integrationsamtes Westfalen-Lippe unnötig (es sei
denn es läßt sich mit der IV etwas verbessern).

Was das Einzelbüro betrifft, so ist es sicherlich
sinnvoll (Vertraulichkeit der Beratung) und sollte
auch mit einem Rollstuhl erreichbar sein. Letztlich
kann aber der Arbeitgeber sagen: Nutzen sie die Räume
und Einrichtungen des Personalrates mit und zur
Aufbewahrung der Unterlagen gibt es einen sepparaten
Schrank gem. Datenschutzgesetz. Da der Personalrat
möglicherweise ein Eigeninteresse hat, sie nicht in
sei seinen Räumen zu beherbergen, (Gründe können
sein: Datenschutz auch für Personalratsinterna,
Mitbenutzung des PC´s, Fax-
Gerätes , etc.), sollte er ein leicht zu
aktivierender Bündnispartner sein, der schon in
seinem eigegen Interresse Ihnen zu einem Einzelbüro
verhilft.

Zur Frage der Freistellung hat der Fürsorgeerlass in
seinem Anhang eine Berechnungsgrundlage, die in
unserer psychiatrischen Klinik mit 105 schwerbehind.
Beschäftigten einen Freistellungsanspruch von ca. 24
Wochenstunden für die Vertrauensperson begründet.
Darüberhinausgehend kann sich die aktive und offensive
Vertretung der Interressen der Schwerbehinderten
durchaus zu einem Fulltimejob entwickeln.

Sie vertreten 130 Schwerbehinderte. Bei allen Mass-
nahmen die die Schwerbehinderten als Einzelne oder
als Gruppe betreffen sind sie zu informiereen und zu
beteiligen und da sie vermutlich fast überall schwer-
behinderte Kollegen haben, sind sie damit fast zwangs-
läufig bei fast allen Entscheidungsprozessen in der
Dienststelle noch vor Einleiten der eigentlichen Mass-
nahme zu beteiligen. Das alles einzufordern,
umzusetzen und zu begleiten, schafft die
Vertrauensperson regelhaft nicht in der Zeit der
Freistellung und auch nicht in der 38,5
Stunden Woche. Da müssen im Einzelfall auch die Stell-
vertreter ran, die in der Sitzung mit der Leitung von
Abteilung A bzw. im Vorstellungsgespräch mit B
sitzen, während die Vertrauensperson auf Grund eines
anderweitigen Termins verhindert ist.

Letztlich kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, sich
mit ihrem Integrationsamt zwecks Beratung in Verbin-
dung zu setzen.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Graute
WZPPP Dortmund
Rechtsgrundlage: "Richtlinien zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im
Lande Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 3. Mai 1995 (7621 - I B. 6)
in der Fassung vom 21. Juni 2002"

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