Re: Hilfe! (Freistellung)

Andreas Huckschlag @, Tuesday, 27.05.2003, 00:12 (vor 7633 Tagen) @ Wolfgang Tavenrath

Die Freistellungsproblematik gestaltet sich immer
wieder sehr schwierig und hängt oft vom guten Willen
des Arbeitgebers ab. Letztlich sieht das SGB IX im §
96 Abs. 4 aber selbst zumindest eine volle
Freistellung ab 200 zu betreuenden schwerbehinderten
und gleichgestellten Beschäftigten vor. Nach dem
einfachen Dreisatz läßt sich hiermit zunächst
hilfsweise eine Annäherungsformel ableiten.

Tatsächlich kommt es aber in erster Linie auf den
notwendigen Umfang durch die dienstliche
Inanspruchnahme für die SB-Vertretung an. Dies kann
konkret auch bei einer geringeren Anzahl von weniger
als 200 zu betreuenden Personen zu einer vollen
Freistellung führen. Dienststellenspezifische
Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen,
z.B. weit auseinanderliegende Teildienststellen oder
aber auch ein höherer Betreuungsaufwand für bestimmte
Behinderte oder Behinderungsarten. Hier ist die
Vertrauensperson darlegungspflichtig. Es empfiehlt
sich daher für einen überschaubaren Zeitraum selbst
exakt aufzuschreiben, was man wann wo wielange getan
hat, um sich selbst in die Lage zu versetzen, eine
stringente Argumentationslinie zu besitzen. Oft ist es
jedoch für die Vertrauenspersonen selbst schwierig den
Spagat zwischen Arbeit und Interessenvertretung zu
vollbringen.

Soweit ich weiß existiert bei der Telekom oder Post
eine Vereinbarung, die pro Behinderten pauschal eine
wöchentliche Grundzeit von x-Minuten zugrundelegt. Mit
deren Formel läßt sich auch gut argumentieren, hilft
jedoch nicht direkt etwas innerhalb der
Stadtverwaltung.

Daneben sollte dem Arbeitgeber gegenüber verdeutlicht
werden, dass es auch in seinem eigenen Interesse ist,
eine gut funktionierende und konstruktiv kooperierende
Schwerbehindertenvertretung zu haben. Gleiches gilt ja
bekanntlich für den Personalrat, dem gerne bei
Rahmenbedingungen entgegengekommen wird (Büro; Fax;
PC; Literatur), um die Zusammenarbeit zu verbessern.

Sofern Sie selbst schwerbehindert sind können Sie sich
unter Berufung auf den Fürsorgeerlaß ein Einzelzimmer
zuteilen lassen, sofern Kapazitäten bestehen (dies ist
zumindest in unseren SchwRL beim Bundesministerium des
Innern so geregelt).

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Andreas Huckschlag

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