SBV-Freistellungen (Freistellung)

Wolfgang E., Friday, 10.09.2004, 19:04 (vor 7139 Tagen) @ Wolfgang Tavenrath

Zur Frage der SBV-Freistellung könnte der aufschlussreiche Zeitschriftenaufsatz von Dr. Cramer, Die Neuerungen im Schwerbehindertenrecht... nach dem "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen", weiterhelfen (NZA, Heft 13/2004, Seite 705):

"12. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung... Die Bundesregierung hat dieses Recht auf erweiterte Heranziehung eines, unter Umständen eines zweiten stellvertretenden Mitglieds damit begründet, in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 bzw. 200 schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sei die Aufgabenbelastung so groß, dass sie ohne Heranziehung des bzw. der Stellvertreter nicht leistbar sei ...

Die Begründung der Bundesregierung kann die Vertrauensperson auch dazu nutzen, eine völlige Arbeitsbefreiung (Freistellung) nach § 96 IV 1 SGB IX auch schon dann zu beanspruchen, wenn in der Regel mehr als 100 schwerbehinderte und ihnen nach § 68 II SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen zu betreuen sind, nicht erst, wie in § 96 IV 2 SGB IX vorgesehen, bei in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen. Die Vertrauensperson braucht von ihrem Recht zur Heranziehung des ersten stellvertretenden Mitglieds, statt sich völlig von der Arbeit befreien zu lassen, nicht Gebrauch zu machen ..."

Literatur und Rechtsgrundlagen zur Teilfreistellung unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5616]www.schwbv.de/forum[/link]

Übersicht der in den letzten Jahren wiederholt erweiterten Amtsaufgaben der SBV
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5327]www.schwbv.de/forum[/link]

Kontextlink:
SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten

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