Ablauf der Heilungsbewährungszeit (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 13.09.2011, 19:50 (vor 4619 Tagen) @ broesel

Hallo broesel,

hier sind mehrere Punkte zu beachten.

1. Ist die Erkrankung welche zu Anerkennung der Behinderung führte, also Mammacarzinom, wirklich ausgeheilt>
2. Gibt es ggf. weitere neue oder bei der Antragstellung nicht zur Anerkennung gebrachte sonstige Erkrankungen, welche Anerkennungsfähig sind>

Auch muss man daran denken, dass bei bestimmten Erkrankungen bei denen eine Heilbewährungszeit zuerkannt wird, auch auf Grund der Erkrankung auch seelische und psysiche Auswirkungen mit berücksichtigt werden. Diese bestehen aber oftmals auch noch zu dem Zeitpunkt des Ablaufes der Heilbewährungszeit. Somit könnten auch diese ggf. einer Abstufung des GdB entgegen stehen. Doch dann sollte hier auch eine ärztliche Behandlung dieser erfolgen. Denn sonst hat man Probleme dieses glaubhaft darzustellen.

Alles in allem, benötigt man gute und ausführliche neuere! ärztliche Befundberichte. Da hier doch gutes Wissen sehr wichtig ist, rate ich in solchen Fällen den Weg zu Fachleuten wie dem VdK. Die kennen die wichtigen Punkte auf die es hier ankommt. VdK-Kurzvideo dazu unter
[link=http:///index.php>id=22&rid=262]www.vdktv.de[/link]

Wichtig auch: Sofern man mit einen negativen Bescheid nicht zufrieden ist, kann man Widerspruch einlegen und ggf. auch den Weg zum Sozialgericht wählen. Denn erst 3 Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides, also ggf. eines letztinstandlichen Urteils des BSG, endet rechtlich der Status "Schwerbehindert". Bis zu diesem Zeitpunkt hat man also alle Rechte eines Schwerbehinderten § 116 SGB IX. Das gilt natürlich auch für den Arbeitgeber bezüglich der Ausgleichsabgabe.

Kontextlink:
Aufschiebende Wirkung im Schwerbehinderungsrecht (SGB IX)


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