Anbieten eines BEM-Gesprächs (BEM)

hackenberger, Thursday, 27.10.2011, 09:56 (vor 4587 Tagen) @ heino

Hallo Heino,

» Ich bin der Meinung, dass, sobald jemand ein weiteres Mal die sechs Wochen
» erfüllt, ein BEM-Gespräch angeboten werden muss.
So ist es!

Also nach dem BEM-Gespräch fängt die Zeitrechnung erneut an! Sobald dann wieder (erneut) die 6-Wochen-Fristen gem. § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt sich MUSS der AG diesen beachten.

Hier wäre aber auch der BR gefordert, denn der § 84 Abs 2. SGB IX gilt ja für ALLE Beschäftigten und in der Mehrzahl sind es eben ja nicht Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

PS: Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten könnte sich außer dem dem § 84 Abs. 2 auch der Abs. 1 ergeben/ betroffen sein. Nämlich dann, wenn diese AU-Zeiten/ Gründe eine Gefährdung der Beschäftigung, des Arbeitsverhältnis ergeben KÖNNTE.


Ach ja, ich gehe einmal davon aus, dass bei Dir das BetrVG gilt, es als einen BR und nicht PR gibt. Das geht leider nicht aus Deinem Profil hervor. Bitte es ins Profil noch nachtragen.

Kontextlinks:
BEM Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG-Urteil vom 23.04.2008 – 2 AZR 1012/06 – NZA 2008, S. 1431

BEM Anforderungen an betriebliches EingliederungsmanagementOrientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG - Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 198/09 EzAK KSchG § 1 Krankheit Nr. 57

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement – Auswirkung auf Kündigungsschutzrecht
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG- Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – EzA KSchG §1 Krankheit Nr. 56

Webseite zum Thema BEM


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