Anbieten eines BEM-Gesprächs (BEM)

hackenberger, Thursday, 27.10.2011, 15:30 (vor 4587 Tagen) @ heino

Hallo Heino,

» nun hab ich die PA freundlichst darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit
» ihrer beschriebenen Vorgehensweise falsch handeln, da wird mir
» geantwortet, man hätte aneinander vorbei geredet und das ja auch so
» gemacht würde.
Dann ist doch alles OK

» Nur in den Fällen, bei denen ein Kollege oder eine Kollegin das
» BEM-Gespräch ablehnt, hätte der- oder diejenige erst nach einem Jahr
» Anspruch auf ein erneutes BEM-Angebot.
Der AG hat die Pflicht das BEM anzubieten, erst einmal nicht mehr. Lehnt der AN ab, was er besser nicht sollte, hat der AG seine Pflicht erfüllt und es beginnt eine "neue Zeitrechnung gem. § 84 Abs. 2 SGB IX".

» Auch diese Äußerung der Arbeitgeberbeauftragten in der PA habe ich als
» falsch bezeichnet.
Da liegst Du ggf. leider falsch wenn der AG hier meint die 6 Wochen fangen neu bei "Null" an, denn wie oben beschrieben hat der AG ja seine Pflicht getan.

» Auch das kann doch nicht stimmen. Die Einwilligung ist erstens eine freie
» Entscheidung des Betroffenen. Und auch nach der Ablehnung kann er u. U.
» wieder seine 6-Wochen-Frist schnell überschreiten. Und dann ist der AG
» gem. § 84.2 SGB IX verpflichtet ein erneutes BEM anzubieten.
Wie oben beschrieben, fängt mit der Anbietung und Ablehnung des BEM alles gem. § 84 Abs. 2 SGB IX von vorne an. Also die AU-Tage vor dieser Anbietung werden nicht weiter beachtet.

Du bzw. der BR oder gemeinsam solltet die AN über den Sinn des BEM aufklären und auch über mögliche negative Auswirkungen bei Ablehnung des BEM.

Fazit: Hier haben ggf. wirkliche beide Seiten das Richtige gemeint aber beim Übermittel Fehler gemacht bzw. sich jeweils falsch verstanden. Daher am besten eine kleine Skize/ Ablaufplan anfertigen.

Kontextlink:
[link=http://www.reha-recht.de/index.php>id=411&rid=t_3611&mid=620&aC=c8722110&jumpurl=2]Die Mitbestimmung des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement[/link]


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