Teilweise SBV-Freistellung bei unter 200/100 schwerbeh. Beschäftigten (Freistellung)
Bei unter 200 oder unter 100 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten behinderten Beschäftigten kommt zumindest eine lineare Quotelung ausgehend von der gesetzlichen Freistellungsvorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in Betracht nach der Literatur (Hauck/Noftz, SGB IX, Berlin 2005, Rn. 28 zu § 96 SGB IX) und der Rechtsprechung, soweit nicht ohnehin regelmäßig ein [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=519]weitergehender[/link] SBV-Freistellungsbedarf besteht etwa wg. den 2004 erweiterten Präventionsvorschriften gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX n.F. und zahlreicher weiterer hinzugekommener SBV-Aufgaben in den letzten sieben Jahren.
Literatur und Rechtsgrundlagen zur Teilfreistellung in Unternehmen/Dienststellen unter
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Kontextlinks:
SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten