Änderungsantrag (Antragstellung / Widerspruch)
Hallo Hotte,
§ 62 Untersuchungen SGB I
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
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Herzliche Grüße
Heinz SBV