Änderungsantrag (Antragstellung / Widerspruch)

Heinz SBV, NRW, Monday, 13.08.2012, 10:50 (vor 4284 Tagen) @ Blessing

Hallo Blessing, hallo Bernhard und alle anderen,

Blessung das stimmt, bei angeordneten Untersuchungen kann eine Kostenerstattung erfolgen.

Im übrigen bitte beachten, die Verpflichtung zur Mitwirkung im Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderter ergibt sich aus:

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,.........


§ 62 SGB I Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Das gilt im Anerkennungsverfahren auch für die versorgungsärztliche Untersuchung und die kommt eben nicht ganz selten vor, weil z.B. die eingereichten oder von den Ärzten abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen nicht ausreichen.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV


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