Änderungsantrag (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Friday, 10.08.2012, 12:49 (vor 4287 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Heinz hat betreffend der Untersuchung beim MDK recht.
§ 62 SGB I Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Was Du da erwähnst ist die allegemeine Mitwirkungspflicht bei der Antragstelleung. Bezieht sich auf die lt. Antrag notwendigen Fakten.

Eine Vorstellung beim MDK ist aber eine große Ausnahme!


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