Änderungsantrag (Antragstellung / Widerspruch)

Blessing, Bundesweit, Friday, 10.08.2012, 19:52 (vor 4287 Tagen) @ hackenberger

Hallo an alle,

hier noch ein Hinweis:
"§ 65a SGB I: Aufwendungsersatz
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt."

Zu den notwendigen Auslagen gehören auch Fahrtkosten.

--
Freundlich grüßt Blessing


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