Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Allgemeines)
Hallo,
» nochmal danke für Deine Beantwortung meiner Fragen.
Bitte 
» Wo endet die Informationspflicht des AG gegenüber der SBV> Genügt es, wenn
» die SBV, bei Abwesenheit seine Vertreter, durch die Teilnahme an der BR
» Sitzung bzw. Kenntnis von der BR Agenda von dem Überstundenantrag erfährt>
Der AG darf sich nicht auf Information der SchwbV in Folge der Teilnahme an der BR Sitzung berufen. Dazu gibt es Rechtssprechung. Sollte man auch wohl auf den Seiten hier finden. Musst einmal unter § 95 SGB IX, auch ggf in der Kommentierung schauen.
» Hat die SBV dann die Möglichkeit den kollektiven Antrag bzw. Beschluss auf
» Überstunden abzulehnen/auszusetzen, bis die SBV lt. § 95 Abs. 2 SGB IX
» angehört wurde>
JA, aber nur bezogen auf die betroffenen Schwbs, denn nur für diese ist sie zuständig.
» Oder hat der AG gegenüber der SBV generell eine separate
» Informationspflicht, wo sie rechtzeitig über Maßnahmen, die auch SB
» betreffen können, informieren müssen>
Ja, der AG muss rechtzeitig und umfassend und eigenständig die SchwbV informieren, gem § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen. Der BR sollte bei entsorechenden Beschlüssen dann den AG nach der Stellungnahme des SchwbV fragen und ggf. den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben oder ablehnen.
» Ich möchte mich durch ein Anschreiben (§ 95 Abs. 2 SGB IX i.V. mit § 156
» SGB IX) an die GL bzw. den BA Schwb nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Einfach einmal in die Kommentierung des § 95 Abs. 2 und Abs. 4 SGB IX schauen. Auch findest Du unter A-Z und Urteilen und in Forumsbeiträge sehr viel.
Auszug aus Knittel Kommentar § 95 Rn 39
Die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zu hören, d. h., ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Ihre Überlegungen sind bei der Entscheidung des Arbeitgebers ernsthaft mit einzubeziehen. Das Gesetz sieht zwar keine bestimmte Form (mündlich oder schriftlich) für diese Anhörung vor, doch ist nach Sinn und Zweck der Regelung in § 95 Abs. 2 SGB IX zu fordern, dass die Schwerbehindertenvertretung gleichsam gezielt gefragt wird, ob der Schutz der Schwerbehinderten der beabsichtigten Maßnahme entgegensteht (Hess. VGH Urteil vom 11. Juli 1990 1 UE 1287/89 = HessVGRspr 1991, 33 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17. September 1981 2 C 4/79 = ZBR 1982, 116 = DVBl. 1982, 582 = BehindertenR 1983, 41).
weiter:
Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 84 Rdnr. 171e, wonach aus dem Grundsatzbeschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, ein eigenständiger Informationsanspruch der SBV für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen "auch unmittelbar aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX abgeleitet werden" kann, sowie Prof. Dr. Edenfeld, NZA 2012, Seite 713/718, wonach die Überwachungsaufgabe "für die SBV schon aus § 95 Abs. 2 SGB IX resultiert").
Quelle.
Auszug aus LPK (Franz Josef Düwell), § 95 Rn 35 (2. und 3. Auflage.
Zuleitung an Personal- oder Betriebsrat: Die Schwerbehindertenvertretung ist nach §§94, 95 SGBIX ein eigenständiges Organ der Dienststelle, so dass mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz4 SGB IX obliegende Unterrichtung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt wird. Weder ist der Personalrat empfangszuständig für Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind, noch ist er als Bote des Arbeitgebers anzusehen, <:ler Mitteilungen an die SBV zu überbringen hat (BAG 15.2.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870; dem folgend: LAG Hamm 16.12.2005 - 15 Sa 1698/05 -zfpR online 2006, Nr. 9). Diese personalvertretungsrechtliche Beurteilung gilt gleichermaßen auch für die Betriebsverfassung. Für Arbeitgeber droht wegen des Benachteiligungsverbots aus § 81 Abs.2 SGB IX und der Schadensregelung in §15 AGG eine empfindliche Sanktion: Verstößt der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, so dass die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen kann, spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des schwerbehinderten Stellenbewerbers (BAG 15.2.2005 - 9 AZR 6~5/03 - NZA 2005,870). Außerdem kommt wegen der überhaupt nicht oder verspätet erfolgten Weiterleitung durch den Personal- oder Betriebsrat, die der Arbeitgeber schuldhaft verursacht hat, eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr.9 SGB IX in Betracht.
Wichtig aber auch, der AG bindet die SchwbV ein, also die Vertretung nicht die Person. Ist die VPSchwb verhindert ist sie dafür zuständig, dass der Stelli die Infos/Unterlagen erhält und handeln kann.
Kontextlik:
Broschüre des IA
Urteil, eigenständiges Informationsrecht Auch wenn dieses sich im diesem Fall auf Themen des § 81 SGB IX stützt, ist es entscheiden, da es um das eigenständige Inforecht geht.