sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 17.10.2012, 19:19 (vor 5118 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich befürchte der AG hat Recht ;-(

§ 39 BetrVG - IV. Versäumnis von Arbeitszeit und Entgeltfortzahlung

Auszug aus DKK § 39 Rn 24
Die AN sind berechtigt, während ihrer Arbeitszeit die Sprechstunden des BR aufzusuchen (GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 20). Sie müssen sich vor dem Besuch bei ihrem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmelden und nach Rückkehr wieder zurückmelden (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf 9. 8. 85, DB 85, 2463; ErfK-Eisemann, Rn. 5; Fitting, Rn. 28; GK-Weber, Rn. 24, 26). Die AN benötigen für den Besuch der Sprechstunden weder die Zustimmung des AG (so aber GK-Weber, Rn. 26; HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 2; HSWG, a. a. O.; wie hier Fitting, a. a. O. Kühner, S. 163; ErfK-Eisemann, a. a. O.), noch müssen sie den AG um Freistellung ersuchen (so aber Richardi-Thüsing, Rn. 23). Die Inanspruchnahme des BR muss erforderlich sein, d. h., es muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen (vgl. LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1; Fitting, Rn. 29). Der AG ist verpflichtet, den AN den Besuch der Sprechstunden zu ermöglichen. Verweigert der AG dies ohne triftigen Grund, kann der AN auch gegen dessen Widerspruch die Sprechstunden aufsuchen (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 28; ErfK-Eisemann, a. a. O.; a. A. HSWG, Rn. 20, 24, die ggf. dann eine Abmahnung für zulässig ansehen). Der AN braucht dem AG den Anlass seines Besuchs nicht mitzuteilen (Richardi-Thüsing, a. a. O.; Fitting, Rn. 26; GK-Weber, Rn. 27; GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 21).

Rn 26
Der Besuch der Sprechstunden berechtigt den AG nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Die durch den Besuch bedingte Arbeitsversäumnis ist dem AN wie Arbeitszeit einschließlich aller Zuschläge und Zulagen zu vergüten (Fitting, Rn. 27; HSWG, Rn. 23; GK-Weber, Rn. 29; ErfK-Eisemann, Rn. 5; DKKF-Wedde, § 39 Rn. 3, 9 f.). Dies gilt auch für Leistungslohn.

Rn 28
Auch außerhalb der Sprechstunden können AN, wenn es erforderlich ist, den BR aufsuchen (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch/Reimann; GK-Weber, Rn. 13; GL, Rn. 14; Fitting, Rn. 27 ff.); jedenfalls ist der einzelne AN grundsätzlich nicht verpflichtet, die Sprechstunden des BR in Anspruch zu nehmen (LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1). Der BR und einzelne BR-Mitglieder sind nicht verpflichtet, AN generell auf die Sprechstunden zu verweisen (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.). Der AG kann Gespräche von AN mit dem BR außerhalb der Sprechstunden nicht verbieten (vgl. LAG Berlin, a. a. O.).

Es gibt hier nur eine Ausnahme!
Rn 27a
Telearbeitern (vgl. § 5), die sich überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich im Betrieb aufhalten, sind alle im Zusammenhang mit dem Besuch von Sprechstunden des BR anfallenden Kosten (Fahrkosten, Arbeitszeit) zu erstatten (Wedde, S. 141 ff.; Fitting, § 5 Rn. 194)


Nun könnte man ggf nur wenn es sich um AN im ÖPNV welche idR nicht oder nur gelegentlich sich im Betrieb aufhalten, weil sie im Fahrbetrieb beschäftigt sind, sich auch hier dann auf § 39, Rn 27a berufen.
Auf diese Ausnahme könnte man sich ggf. auch berufen, wenn der AN aus betrieblichen Gründen, zB. wegen Unabkömnlichkeit nicht während der Arbeitszeit zur SchwbV konnte und auch ein Besuch der SchwbV am Arbeitsplatz nicht möglich war.


Fazit: Während der Arbeitszeit, Besuch ohne Minderung des Arbeitsentgelt.
Auch darf ein AN den BR außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, also den Betrieb betreten, was er sonst außerhalb der Arbeitszeit ja nicht darf bzw. ihm der AG wegen des Hausrechtes untersagen könnte.
Leider gibt es aber keine Regelung, dass der Besuch außerhalb der Arbeitszeit dann als Arbeitszeit zu vergüten ist. Wäre dann ja auch quasi Mehrarbeit.

Mögliche Lösung wäre gewesen, Du hättest den AN in seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsort aufgesucht. Oder der AN wäre während seiner Arbeitszeit zu Dir gekommen. Dann wäre die Frage der Fahrtkosten ggf Thema gewesen. Auch dazu kenne ich keine Rechtssprechung.

PS: Sollte der AG sagen, ja steht im BetrVG aber nicht im SGB IX, kann man sich auf analoge Anwendung/Recht berufen. Das haben Gerichte ja mehrfach bestätigt. Doch letztlich müsste der AN klagen da ja Lohn = Individualrecht.


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