Konstituierende BR-Sitzung (Allgemeines)

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Wednesday, 30.04.2014, 14:49 (vor 3646 Tagen) @ onkel

Hi,

hier bitte,
ich habe einfach die entsprechende Urteile rauskopiert.


Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen:

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats
Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war (Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 55 m.w. Nachweisen; ebenso Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; ebenso Birkenfeld/Schröder/Theis, PersVG LSA online, § 32 Randnummer 2; ebenso Rooschütz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Randnummer 2; ebenso Zeitschrift Behindertenrecht 4/2006, Seite 112).

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.
Diese Einzelentscheidung aus den 90-er Jahren, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und als Fehlentscheidung abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine "landesrechtliche Regelung - und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung - nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann" (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 56a).

Hinweis:
Dies gilt auch für die konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG §29 (Bund-Digital, § 29 Rn 14)

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Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats
Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.
LAG München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

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Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an der gesamten Sitzung des Betriebs- bzw. Personalrats teilzunehmen. Dies gilt sowohl für den beratenden wie auch für den beschlussfassenden Teil der Sitzung.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1979, VIII A 285/77

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Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78

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Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85

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Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG umfasst auch die Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers im Sinne des §28 BetrVG .
BAG, Urteil vom 21.04.1993 7 ABR 44/92
Vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
Vgl. § 28 Abs. 2 BetrVG n.F.

Leider wird es bei vielen so praktiziert.

unserer BR hatte ein Seminar besucht BR 1
und dort wurde ihr vermittelt, dass die SBV bei Beschlüssen den Raum verlassen müsste und noch anderen Quatsch.

Aber nicht die Ohren hängen lassen, mit gut zu Reden und den passenden Urteilen, konnte ich den BR überzeugen, das Ihnen Unsinn beigebracht worden ist, im Bezug auf die SBV

mfg


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