Frage zur Stellungnahme zur GL des BR (Gleichstellung)

Franz Hose, Friday, 20.06.2014, 16:43 (vor 3604 Tagen) @ jp

Das ändert nichts daran, dass der BR Vorsitzende nicht ohne Beschluss den BR vertreten kann.

In den Fällen der Übertagung dieser Angelegenheit auf einen Ausschuss werden ja trotzdem Beschlüsse gefasst. In dem Fall dann halt vom Ausschuss (inklusive aller formalen Voraussetzungen wie die rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung).

Bei den gemeinsamen Ausschüssen interpretierst du die Übertragung auf die "Mitglieder des BR" falsch. Das bedeutet nicht, dass man einem einzelnen BR Mitglied eine Aufgabe übertragen kann, sondern nur, dass den Mitgliedern insgesamt eine Aufgabe übertragen wird. Damit ist lediglich sichergestellt, dass die BR Mitglieder unter sich abstimmen um nicht vom AG überstimmt werden zu können. Um einen Beschluss kommt also auch dort nicht herum. Auch in solchen gem.Ausschüssen müssen im übrigen die Hälfte der im Ausschuss vertrenenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.


Die Vorschrift überträgt jedoch die Aufgaben auf die „Mitglieder des BR“, nicht auf den Ausschuss als Ganzes. So wird abgesichert, dass Beteiligungsrechte allein von der betriebsverfassungsrechtl. Vertretung der AN ausgeübt werden. Ein Beschl., durch den eine Aufgabe des BR wahrgenommen wird, kann daher nicht gegen die Mehrheit der vom BR entsandten Mitglieder gefasst werden (Richardi/Thüsing Rn. 36, offengelassen von BAG 12. 7. 1984 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32). Die Beschränkungen für den Betriebsausschuss gelten für die gemeinsamen Ausschüsse entspr. (vgl. § 27 Rn. 6).

ErfK Rn 2 zu § 28 BetrVG

Voraussetzung für einen Beschluss im Ausschuss ist auf jeden Fall, dass die Mehrheit der vom BR entsandten Mitgl. im Ausschuss zugestimmt hat.

Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo Rn 3 zu § 28 Gemeinsamer Ausschuss mit dem Arbeitgeber


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