kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 11.11.2014, 12:18 (vor 4362 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

das stimmt so aber für das förmliche Verfahren nicht.
Wenn ein sbM sich erst am Wahltag "outet", obwohl er oder sie bereits während der Auslegung der Wählerliste hätte Einspruch erheben können, ist dieser sbM nicht wahlberechtigt.
So zB Dau/Düwell, § 94 SGB IX, Rn. 58:
"Wer bewusst keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegt, obwohl er es könnte, verliert seine Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln bezogen auf die Richtigkeit der Wählerliste..."

§ 4 Abs. 3 SchwbVWO bezieht sich nur auf Ereignisse, die nach Ende der Einspruchsfrist liegen. Dabei sind dem Aus- und Eintritt von Wahlberechtigten auch die nach Ende der Einspruchsfrist und bis zum Wahltag ergangenen Bescheide als schwerbehinderter oder gleichgestellter AN gleichzusetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion