kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste (Wahlen)

Heinrich, Sunday, 16.11.2014, 21:15 (vor 4357 Tagen) @ albarracin

Das von Dir angeführte Urteil des LAG München ist mE nicht einschlägig...

Hallo Wolfgang,

doch, das LAG München hat sich mit der "Anfechtungsberechtigung"
befasst auf der Seite 18 des Beschlusses vom 28.05.2014 wie folgt:

"1.2.4 Die Anfechtung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB; sie ist insbesondere nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil von den Anfechtenden kein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde. Dies käme nur in Betracht, wenn für die Vollständigkeit der Wählerliste nach Ablauf der Möglichkeit, Einspruch einzulegen, nur mehr in Erledigung rechtzeitiger Einsprüche zu sorgen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO ist der Wahlvorstand gehalten, die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist selbst nochmals auf Vollständigkeit zu prüfen."

Ebenso BVerwG vom 30.06.1980, 6 P 9.80, sowie LAG Köln vom 04.05.2000, 10 TaBV 56/99


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