förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Wahlen)
Sieht man die Wahl als 2 getrennte Wahlen an, weil es sich um die Wahl der Vertrauensperson und dann noch um den Wahlgang des 1. Stellvertreters der Vertrauensperson handelt?
Hallo Ken,
ja, genauso sieht es das BAG, auch wenn bei förmlicher Wahl nur ein Stimmzettel zu verwenden ist zur Verwaltungsvereinfachung. Genau deshalb reicht es bei Anfechtungen beispielsweise nicht aus, nur die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten, wenn man auch die Wahl der Stellvertretung anfechten will bzw. umgekehrt. Dieser Formalismus ist bei Anfechtungen penibel zu beachten, sonst helfen ggf. die besten Anfechtungsgründe nichts, wie kürzlich vom BAG wieder klargestellt. Diese juristische "Wortglauberei" muss man nicht unbedingt verstehen, sollte sie aber kennen...
Ist dies ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Wahlaushang nicht in allen Betrieben aushängt? Man kann doch nicht erwarten, dass die Kollegen in die Deutschlandzentrale fahren, um irgendwie an den Wahlaushang zu kommen.
Klar, beide Wahlen sind sogar generell anfechtbar nach der Rechtsprechung, ohne dass es auf die einzelnen Wahlergebnisse ankäme, wenn das Wahlausschreiben nicht überall ausgehängt wird. Das geht überhaupt nicht, also "rote Karte". Auf ein Verschulden des Wahlvorstands kommts nicht an. So stehts auch in der BIH-Wahlbroschüre mit Rechtsprechung.
Über die Nachfrist hat mich der Wahlleiter telephonisch informiert.
Ist denn dieses Unternehmen eine wahlordnungsfreie Zone... ?
Wir haben nur das Problem, dass durch den Wahlleiter entgegen den mehrheitlichen Wunsch entschieden wurde, dass wir bei der jetzigen Wahl der Gesamt-SBV nur EINEN Stellvertreter wählen.
Da hat der "Wahlleiter" gar nichts zu entscheiden, sondern der 3-köpfige Wahlvorstand in einer Sitzung durch Mehrheitsbeschluss. Darüber muss eine Sitzungsniederschrift vom Wahlvortand gefertigt werden. Bei förmlichen Wahlen gibt es keinen "Wahlleiter", sondern einen Wahlvorstand mit einem Vorsitzenden des Wahlvorstands. Das Gremium Wahlvorstand entscheidet über die Zahl der zu wählenden Stellvertreter weisungsfrei. Allerdings finde ich es ganz schön abgehoben, wenn ein Wahlvorstand eine vom mehrheitlichen Wunsch der Wahlberechtigten erheblich abweichende Entscheidung keinem der Wahlberechtigten kommuniziert vor Erlass des Wahlausschreibens, geschweige denn die Gründe erläutertert.
Hast Du dazu einen Idee?
Ja, entweder Rücktritt des Stellvertreters und Nachwahl der Stellvertretung mit einem neu zu bestellenden Wahlvorstand. Dieser Wahlvorstand kann dann frei nach billigem Ermessen über die Zahl der zu wählenden Stellvertreter bei der Nachwahl entscheiden nach der Fachliteratur, und ist nicht etwa an die Entscheidung des jetzigen Wahlvorstands bzw. an Wünsche des Arbeitgebers für diese Wahlperiode gebunden. Oder man ficht nur die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung an, und wählt dann nach Rechtskraft mehrere Stellvertreter nach.
Gruß,
Cebulon