förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Wahlen)
Kann man einfach die Abgabefrist für Wahlvorschläge um 7 Tage verlängern, nur weil die Wählerliste um 3 Tage zu spät ausgelegt wurde?
Hallo Ken,
nein, der Wahlvorstand kann nicht einfach pauschal verlängern! Auf welche Art und Weise hat denn der Wahlvorstand ("Wahlleitung"?) die Wahlvorschlagsfrist von zwei auf drei Wochen verlängert? Hat der Wahlvorstand in allen neun Betrieben am gleichen Tag eine von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abgezeichnete neue Bekanntmachung über die Verlängerung aushängen lassen an den neun "Schwarzen Brettern"? Auf welche konkrete Wahlvorschrift beruft sich der Wahlvorstand in dieser Bekanntmachung? Wurde die Vorschlagsfrist nur für die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson oder nur für die Wahl der Stellvertretung oder für beide Wahlen verlängert?
Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung durch Aushänge wären u.U. beide Wahlen anfechtbar nach der Fachliteratur, da der Wahlvorstand nicht einfach so nach Gutdünken aus einer Augenblickslaune heraus willkürlich die wahlordnungsrechtlich festgelegte starre Vorschlagsfrist für beide Wahlen verlängern kann. Eine sofortige Bekanntmachung wäre ausnahmsweise dann und nur insoweit zulässig und verpflichtend, als mindestens eine der Voraussetzungen des § 7 SchwbVWO vorgelegen haben sollte bei Ablauf der 2-Wochen-Frist, sonst nicht. Ist dies denn der Fall für die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson und/oder für die Wahl der Stellvertretung oder nicht? Da wäre eigentlich Akteineinsicht beim Wahlvorstandsvorsitzenden angesagt, da ziemlich intransparentes Verfahren, das wohl an der Wahlordnung vorbeiläuft.
Ob eine Heilung derartiger Fehler des Wahlverfahrens durch eine Nachfrist von einer Woche möglich ist, ist in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur allerdings umstritten (dafür Fitting, § 3 WO-BetrVG Rn. 14; dagegen Richardi, § 3 WO-BetrVG, Rn. 19, 20, der eine Zurückziehung des Wahlausschreibens und eine neue Ausschreibung der Wahl für erforderlich hält. Welcher Auffassung das Arbeitsgericht bei einer Anfechtung den Vorzug geben würde, ist schwer vorherzusagen.
(Aushang wurde entsprechend abgeändert)
Was bedeutet das? Kann mir darunter momentan nichts Konkretes vorstellen. Wurde da etwa in dem am 03.11.2014 erlassenen Wahlausschreiben selbst "rumgefummelt" bzw. nachträglich geändert?
Oder gibt es da einen eleganteren Weg?
Klar, gibt es. Man ficht nur die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson an, und nach Rechtskraft rückt dann das gewählte stellvertretende Mitglied der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung automatisch nach...
Die in einer älteren Gerichtsentscheidung aus den 80-er Jahren vertretene Meinung, dass die gerichtliche Unwirksamkeitserklärung der Wahl der Vertrauensperson bei Wahlanfechtungen sich automatisch auch auf die Stellvertretung erstrecke, ist viel zu weitgehend. Das mag zwar bei einer Nichtigkeitsfeststellung der Wahl einer Vertrauensperson zutreffen (OVG Münster vom 07.04.2004, 1 A 4778/03.PVL, Randnummer 53), nicht aber schon bei bloßer Anfechtbarkeit. Der entgegenstehenden Leitsatz des OVG Koblenz vom 14.12.1988, Az: 4 A 3/88, bei Anfechtungen für SBV-Stufenvertretungen ist grundfalsch und wahlrechtlich nicht nachvollziehbar.
Kennt jemand dazu neuere Quellen von den erfahrenen "alten Hasen"???
Hatten "Insiderinformationen" und nutzen diese aus. D.h. die für eine Wahl bestehende Chancengleicheit war nicht mehr gewahrt. Zusätzlich war dem Wahlvorstand bekannt, dass viele Kollegen im Außendienst bzw. auch im Home Office tätig sind und sehr selten im Betrieb anwesend sind. Ist das trotzdem kein Grund für eine Anfechtung?
Rein verfahrensrechtlich eher nein, dafür gibt es die lokale Abwesenheitsvertretung, und der genaue Ablauf der 4-jährigen Amtszeit der Gesamt-SBV war ja allen bekannt. Rügen kann man das ja trotzdem, wenn man dahinter böse Absicht vermutet. Ist hier aber egal, da ja mehr als genug andere gravierende Wahlfehler vorliegen, die für eine Anfechtung ausreichend erscheinen.
Gruß,
Cebulon