Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist (Gesamt-Konzern-SBV)

Heinrich, Wednesday, 25.03.2015, 14:26 (vor 3343 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

grundsätzlich handelt die G/KSchwbV nicht rechtswidrig.

Denn auch die G/KSchwbV ist eine EINPERSONENVERTRETUNG. Weiter stellt nur die SchwbV/G-/KSchwbV ihrer Verhinderung fest. Damit steuert auch nur sie den Eintritt der Verhinderungsvertretung.

Weiter muss die SchwbV/G-/KSchwbV auch NICHT jede Möglichkeit der Wahrnehmung der Mandatstätigkeit in Anspruch nehmen. Sie kann es MUSS ABER NICHT!

Auch wenn grundsätzlich ein Sachverhalt vorliegt, der eine Möglichkeit der Aktivierung der Verhinderungsvertretung möglich machen würde, zB Krankheit und/oder EU, kann die SchwbV/G-/KSchwbV sich ausdrücklich als NICHTVERHUINDERT erklären.

Im Ergebnis darf sich ihr Handeln bzw nicht NICHTWAHRNEHMUNG der Mandatsmöglichkeiten oder die Nichtaktivierung der Verhinderungsvertretung nur nicht negativ für die zu vertretenden Koll. auswirken.

Würde sich ihr Handeln bzw das Nichthandeln belegbar negativ auswirken, könnte man sich ggf an das IA mit der Bitte um Unterstützung wenden. Doch ein Entzug des Mandates ist auch hier wohl nur schwer erreichbar sein.

PS: Es kann durchaus, besonders bei guter Zusammenarbeit mit den BR Gremien Sitzungen dieser Gremien geben, die nicht zwingend die Anwesenheit der SchwbV/G-/KSchwbV gegeben/notwendig ist.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion