Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo,
die Wahrnehmung der notwendigen Mandatsaufgaben gem. SGB IX haben Vorrang, auch vor der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, ggf auch bis zu 100% der Arbeitszeit. Hier entscheidet einzig die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV nach bestem Wissen und Gewissen. Er/Sie muss hier dieses nicht dem AG darlegen, also nicht die Art/Inhalt der Mandatstätigkeiten gegenüber dem AG offenlegen/offenbaren. Hat der AG hiermit Probleme, kann er sich ggf an das Arbeitsgericht wenden. Dann muss die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV dem Richter die Art/Inhalt und Notwendigkeit darlegen. Dann entscheidet ggf der Richter ob es so OK war oder ob die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV hier etwas ändern muss.
Wenn aber eine SchwbV/GSchwbV/KSchwbV, was auch immer wieder Fakt ist, neben der Mandatstätigkeit noch weitere "Ehrenämter" oder besondere Aufgaben im Betrieb/Unternehmen wie zB Gleichstellungsbeauftragte/r oder BEM-Beauftragte/r ausübt, darf dieses nicht zu Lasten der Mandatstätigkeiten erfolgen. Denn mit der Annahme der Wahl/ des Mandates als SchwbV/GSchwbV/KSchwbV geht man hier eine Verpflichtung ein dieses Mandat gem. SGB IX wahrzunehmen. Hierzu gehört auch dem hier gesetzlich geltenden Vorrang dieser Tätigkeit gerecht zu werden.