Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist (Gesamt-Konzern-SBV)

Heinrich, Thursday, 26.03.2015, 09:44 (vor 3342 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

noch folgender Hinweis.
Die Regelung der EINPERSONENVERTRETUNG bedeutet auch, dass der/die Stellvertreter im ruhenden Mandat sind. Daher auch in dieser Phase kein Recht auf Einsicht in Unterlagen oder auf Infos das Mandat betreffend haben. Denn sie sind ja nicht im Mandat, daher gilt hier der Datenschutz diese Daten betreffend. Dieses beinhaltet auch die Inhalte/ Themen der BR/ PR Gremien.

Ausnahme nur bei "Geschäftsübergabe" wegen anstehender Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung. Oder bei der Ausnahme der Heranziehung des Stellvertreters gem. § 95 SGB IX.
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen KANN sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Aber auch hier gilt, dieses entscheidet die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV. Sie kann es, muss es aber nicht, denn es ist eine KANNREGELUNG.


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