Abmahnung (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Thursday, 09.07.2015, 21:55 (vor 4124 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo,

zum einen muss der AG hier erst einmal den § 84 Abs 1 SGB IX beachten und anwenden, denn eine Abmahnung zeigt ja eine mögliche Gefährdung der Beschäftigung auf!


(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Also, gemeinsam mit dem BR dieses sofort angehen. Ihr habt hier beide auch das Iniativrecht.

Ziel des § 84 Abs 1 SGB IX ist dann die Gefährdung, hier die Abmahnung, abzuwenden.


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