Abmahnung (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Friday, 10.07.2015, 21:28 (vor 4123 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

die Aussage der Personalleitung, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht im Vorfeld einer Abmahnung den betroffenen sbM darüber informieren dürfe, halte ich für "blanken Unsinn". Soll denn die Schwerbehindertenvertretung pro forma eine Stellungnahme vom "Grünen Tisch" abgeben? Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das ist unvereinbar mit dem Regelungszweck des § 95 Absatz 2 SGB IX und daher natürlich abzulehnen. Es gehört vielmehr zu den gesetzlichen Amtspflichten einer Schwerbehindertenvertretung, den sbM zu informieren, die Angelegenheit detailliert mit ihm zu erörtern und eine konkrete Stellungnahme abzugeben. Das ist nicht nur eine Formalie! Dafür muss der Personaler des Schwerbehindertenvertretung eine angemessene Frist einräumen nach dem gesetzlichen Grundsatz der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 99 SGB IX.

Eine solche Weisung an die Schwerbehindertenvertretung, darüber Stillschweigen zu wahren gegenüber dem sbM, wäre nichtig und eine unzulässige Behinderung der Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Man könnte ja mal bei der Personalleitung nach Quellen und Rechtsgrundlage für diese abwegige bzw. haltlose Auffassung fragen...

In der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sollte, wie Heiner ja schon ganz zutreffend klarstellte, der Hinweis auf das Präventionsverfahren des § 84 Absatz 1 SGB IX erfolgen einschließlich Beteiligung des gesamten Betriebsrats und natürlich des sbM.


Gruß,
Cebulon


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