Abmahnung (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Saturday, 11.07.2015, 21:39 (vor 4122 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen aus Porta,
auf einmal nimmt der Arbeitgeber Rücksicht auf (behinderte) Arbeitnehmer? "Denn es könnte ja sein das die Abmahnung doch nicht ausgesprochen würde, dann hätte man den Mitarbeiter umsonst in Panik versetzt." Vielmehr will der Arbeitgeber durch Gespräche, Gegendarstellung und Stellungnahme seine Beweiskette absichern.

Eine Abmahnung ist ein Warnhinweis für die Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung und im Wiederholungsfall eine kündigungsvorbereitende Maßnahme. Der abgemahnte Fehler sollte nicht wieder begangen werden, es gibt viele andere Möglichkeiten für andere Fehler. Eine Abmahnung kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Ich halte dies aus diversen Gründen für weniger Sinnvoll. Doch dies ist eine persönliche Entscheidung des Abgemahnten und sollte durch eine vernünftige Rechtsberatung geklärt werden.

Ob eine Aussetzung nach § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX hier sinnvoll ist? Aber es besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber und den Beauftragten des Arbeitgebers abzumahnen. Ein Beispiel ist unter http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161 zu finden. Den Abmahnungsgrund ist unter § 156 Absatz 1 Punkt 9 SGB IX zu finden. Ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit und das eine mögliche Strafzahlung persönlich zu bezahlen hat und nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden darf, könnte Nachdruck erzeugen. Denn die Anhörung ist hier nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Vor der Umsetzung war keine ausreichende Zeit für die Stellungnahme der SBV.

Nicht gleich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, vor allem nicht ohne Rechtsunterstützung. Erst mal Belege sammeln und dafür ist die Kontrollmitteilung ein Hilfsmittel. Zumal der Arbeitgeber beim nächsten mal sich nicht auf Unkenntnis berufen kann.

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Gruß
Wolfgang


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