Ergebnis einer Anzeige bei der Arbeitsagentur (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 07.09.2015, 16:40 (vor 4062 Tagen) @ HarriM

Hallo,

die Auskunft der AA ist so generell nicht richtig.
Über eine Einstellung muß ein Anzeigeerstatter auch im OWi-Verfahren unterrichtet werden.

Ist die SBV selbst Opfer" der angezeigten Handlungen, ist sie Verfahrensbeteiligte und hat gem. § 46 Abs. 3 Satz 4 OWiG iVm § 406e StPO volles Akteneinsichtsrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406e.html

So zB Dau/Düwell..., Hoffmann, SGB IX, § 156 Rn 32.

Diese Akteneinsicht muß ggfs. erzwungen werden.

Allerdings hat Heinrich recht mit seiner Kritik, daß zumindest gleichzeitig ein Beschlußverfahren vor dem ArbG hätte eingeleitet werden müssen.
Die Vorschrift des § 156 ist schon ein "stumpfes" Schwert und sie wird noch untauglicher durch den offensichtlichen Unwillen der AAen, hier ihren Pflichten nachzukommen. darauf allein sollte sich keine SBV verlassen.

Düwell kommentiert eine Übersicht der Fallzahlen (a.a.O, Rn 31) so:

"Wäre die Verkehrsüberwachung in Deutschland so organisiert wie die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 156 Abs. 1 SGB IX, bräuchte es keines Punkte-Registers in Flensburg ..."

--
&Tschüß

Wolfgang


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