Ablehnung für Gleichgestellte (Antragstellung / Widerspruch)

morgenröte, NRW, Wednesday, 14.10.2015, 13:51 (vor 3124 Tagen) @ andreasb

§81 SGB IX Abs. 4.4 spricht nur von schwerbehinderten Menschen. Von Gleichgestellten ist nicht die Rede. Folglich ist der AG nach Wortlaut des SGB IX auch nicht verpflichtet einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. (Kommentar Dau/Düwell 4.Auflage gibt hier auch keine Ausweichmöglichkeiten an) Somit ist das Integrationsamt auch raus.

Hallo Andreas,

wieso ist denn das Integrationsamt raus? Hast du dort nachgefragt?
Was bedeutet denn Gleichgestellt?
Einem Schwbh. mit einem GDB von 10 - 49 kann auf Antrag bei der AfA einem Schwbh gleichgestellt werden. Siehe auch unter A-Z nach. Mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaub hat er oder sie die gleichen Rechte wie ein Schwbh ab GDB 50.

--
Gruß
Morgenröte


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion