Ablehnung für Gleichgestellte (Antragstellung / Widerspruch)

garda, Berlin, Monday, 19.10.2015, 08:46 (vor 3118 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
denke daran, die Zuständigkeit der DRV bedingt, dass sonst die Verentung droht, also KEINE anderweitige Beschäftigung ggf auch bei einem anderen AG möglich ist. Sprich wegen der Behinderung keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr möglich ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?cms_lv2=238972&...

Hallo,

gerade dieser Link sagt deutlich etwas anderes:

Leistungen zur Teilhabe sind nach der Zielsetzung des § 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen, um
1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern
3.die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Deine Engführung oben ist so nicht richtig. Nach der gültigen Reha-Absprache zwischen den Rehaträgern ist die Rentenversicherung grundsätzlich zuständig, wenn mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt worden sind, sonst die Bundesagentur für Arbeit. Andere Träger sind immer dann im Spiel, wenn ihre besondere Zuständigkeit berührt ist (Beispiel: Arbeitsunfall, dann BG bzw. Unfallkassen.

Reha soll ja Rente verhindern, geht aber über diese Verhinderung weit hinaus.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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