Ablehnung für Gleichgestellte (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.10.2015, 15:08 (vor 3123 Tagen) @ andreasb

Hallo,


§81 SGB IX Abs. 4.4 spricht nur von schwerbehinderten Menschen. Von Gleichgestellten ist nicht die Rede.

Muß auch nicht sein, denn

Folglich ist der AG nach Wortlaut des SGB IX auch nicht verpflichtet einen <leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. (Kommentar Dau/Düwell 4.Auflage gibt <hier auch keine Ausweichmöglichkeiten an) Somit ist das Integrationsamt auch raus.

das ist falsch.
Lese bitte § 68 Abs. 1 und 3 SGB IX. Dort steht unmißverständlich, das der gesamte Teil 2 (§§ 68 - 160) des SGB IX mit Ausnahme des § 125 sowie des Kapitels 13 auch uneingeschränkt für gleichgestellte Menschen gelten und Dau/Düwell kommentieren das sehr ausführlich.
Das Integrationsamt ist zuständig


Antrag auf Schwbh.-Verschlechterung zu stellen ist zu risikoreich, weil sie die Gleichstellung verlieren könnte. (Eine andere Person und Antrag mit der selben Begründung führte zur Ablehnung der Gleichstellung)

Der Sinn dieser Worte ist dunkel


Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Meine Idee ist zur Zeit: Sie soll Widerspruch beim Rententräger einlegen. Neue Bescheinigung vom Arzt beifügen UND ein Schreiben von mir als SBV:

"... hat einen anerkannten GdB 30 sowie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten, weil Aufgrund der Erkrankungen der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Ausstattung mit leidensgerechten Büromöbeln ist auch seitens der SBV dringend empfohlen, um einerseits nach ärztlicher Empfehlung die Leiden zu verringern und andererseits das Risiko der krankheitsbedingten Kündigung zu reduzieren. Andernfalls droht die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente."

Das ist leider ziemlicher Unsinn, da die Rentenberechtigung nicht in Zusammenhang mit dem Verlust eines konkreten Arbeitsplatzes steht.


Hat jemand Tipps, bzw. alternative Vorgehensweise?

Immer eine gute Adresse: Die örtlich zuständige Reha-Servicestelle. Die klärt innerhalb ihrer Zuständigkeiten nach § 22 SGB IX u.a. Bedarf und Zuständigkeit.


VG Andreas

@Morgenröte:

Was soll denn das bitte ?

Einem Schwbh. mit einem GDB von 10 - 49 kann auf Antrag bei der AfA einem Schwbh gleichgestellt werden.

Abgesehen davon, daß es beim GdB nur 10er Schritte gibt, kann eine Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX nur bei Vorliegen eines GdB von 30 oder 40 ausgesprochen werden

--
&Tschüß

Wolfgang


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