Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 25.01.2016, 15:37 (vor 3021 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ergibt sich aus der Anwendbarkeit der Vorschriften für Betriebs- bzw. Personalversammlungen in § 95 Abs. 6 Satz 2.

Auch diese Betriebs- bzw. Personalversammlungen sind nichtöffentlich. Bei den Schwerbehindertenversammlungen ergibt sich die Begrenzung aus dem einzuladenden Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten AN.

Die einzig mir bekannte Kommentierung, die das ausdrücklich behandelt, ist Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 95 Rn 21.
Auch dort wird die Teilnahme auf die bereits anerkannten sbM begrenzt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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