Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)

Cebulon, Tuesday, 02.02.2016, 12:46 (vor 3013 Tagen) @ Heinrich

Daher bedarf es im Falle des § 21b BetrVG gar keiner besonderen Regelung


Richtig!! Sehr stichhaltiger, fundierter und in jeder Hinsicht überzeugender Hinweis zum Restmandat, wonach kein Regelungsbedarf für untergehende Betriebe für die SchwbV. Chapeau!

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion