Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)

Heinrich, Tuesday, 02.02.2016, 10:50 (vor 3014 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

sorry aber Du kennst hier wohl die grundsätzlichen Unterschiede zwischen SGB IX und BetrVG nicht!

BetrVG: Denn der BR MUSS bei einer Verringerung der Belegschaft neu gebildet werden!
SGB IX: Die SBV bleibt auch bei Absenkung/Verringerung der Schwerbehinderten im Betrieb auf NULL bis zum Ablauf der Amtszeit im Mandat!

Daher bedarf es im Falle des § 21b BetrVG gar keiner besonderen Regelung!
Auch im Falle des § 21a BetrVG ist es ja NICHT so, dass es hier für die SBV keine Regelung/ Möglichkeit gibt. Das SGB IX und damit die SBV haben es hier sogar besser als der BR, das BetrVG. Denn sofern es eine GSBV gibt hat diese ja hier die Möglichkeiten der Vertretung, was es im BetrVG/BR nicht gibt, der GBR kann darf hier nicht als BR handeln.

Ich habe das Gefühl, die Auffassung, ja es gibt einige Punkte im SGB IX die verbessert werden sollten. Doch viele SBV haben es offenbar noch nicht voll erkannt, wir die SBVn vertreten nur einen kleinen Teil der Beschäftigten, der BR ALLE beschäftigten. Wir die SBVn haben ein deutlich kleineres Aufgabengebiet/Tätigkeits-/Handlungsfeld im Betrieb.

Ganz einfach und kurz gesagt, wir sind KEINE BR!! Weiter, viele SBVn haben und tun sich schwer ihrer Rechte einzufordern und umzusetzen. Da hilft dann auch eine Erweiterung des SSB IX nicht. Es wird auch in Zukunft bei dem Grundsatz bleiben, die SBV sind EINPERSONENVERTRETUNGEN, keine Gremien. Sie müssen also ALLEINE ihr Mandat wahrnehmen und umsetzen und ihre Rechte wahrnehmen.

JA!! Es ist nicht immer oder in vielen Fällen nicht einfach, sein Mandat als SBV und seine Rechte wahrzunehmen. Doch da hilft auch eine Erweiterung des SGB IX und der Rechte der SBVn nicht!

Letztlich, es gibt auch von verschiedenen Seiten viele Wünsche das SGB IX negativ zu verändern!


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