BEM-Akten vs. Betriebsübergang (BEM)
Hallo Paul,
dein Beitrag ist ein wichtiger Hinweis für künftige BEM-Vereinbarung. Betriebsabspaltungen, Betriebsübergänge, Verschmelzungen kommen immer mehr vor und die Regelungen im Umwandlungsgesetz (UmwG) gibt den Unternehmen viele Handlungsoptionen. Eine Regelung was mit den BEM-Unterlagen in diesem Fall geschehen soll, wird kaum in BEM-Vereinbarungen geregelt sein. Im Fall von einem Betriebübergangs nach § 613a BGB erfolgt dies mit allen Rechten und Pflichten und die bestehende BEM-Vereinbarung gilt in der Regel weiter. Die Aufbewahrung und deren Dauer ist oft in BEM-Vereinbarungen geregelt. Damit dürfte der Zugriff auf BEM-Unterlagen zeitlich beschränkt sein. Die Zugriffmöglichkeit selbst unterliegt dem besonderen Datenschutz und dürfte in einer BEM-Vereinbarung geregelt sein.
Ich werde deinen Hinweis für einen Nachtrag zur BEM-Vereinbarung aufgreifen. Ist besonders wichtig, wenn es keine Kontrolle durch eine Mitarbeitervertretung (BR / SBV) mehr geben wird.
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Gruß
Wolfgang