Krankseins und Krankdauer im Email-Kalender veröffentlicht (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
hier ist § 32 BDSG anzuwenden. Aus dieser Vorschrift läßt sich keine Berechtigung des AG ableiten, Gründe für die Abwesenheit von AN zu veröffentlichen - auch nicht betriebsintern.
Im Datenschutz gilt der Grundsatz, daß alles verboten ist an Nutzung von Daten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
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&Tschüß
Wolfgang