Schwellenwert (Freistellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 23.06.2017, 23:04 (vor 2470 Tagen) @ Claudia Hornig

Moin Moin Claudia,

für das Erreichen des Schwellenwerts eine einfache Frage: Der Arbeitgeber muss doch die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Jahr 2016 an die Agentur für Arbeit bis 31.03.2017 gemeldet haben. Auf diese Liste hast auch Du aufgrund des §85,2 SGB IX einen Rechtsanspruch.

Wieviel Schwerbehinderte hat denn der Arbeitgeber selber gemeldet? Sind dies über 100 und hat er den Personenkreis, den er Dir gegenüber ausschließt, hier selbst eingerechnet, hast Du gute Argumente an der Hand.

Leider muss ich Dich wegen des 100. Schwerbehinderten ein wenig enttäuschen ... es heißt im § 96 SGB IX:
Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.

In der Regel wenigstens 100, kann aus meiner Sicht einen Zeitraum einschließen ....

Du hast, wie auch Betriebs- bzw. Personalrat, die Möglichkeit, diese Aussage auf Kosten des Arbeitgebers juristisch überprüfen zu lassen.

Sollte der Jursit zu dem Schluß kommen, dass dies so wie Du und ich annehmen, (alle zählen mit) zu sehen ist, dann bist Du freizustellen, wenn der Schwellenwert (unter Umständen eine zeitlang) erfüllt ist.

Du kannst auch mit dem Juristen wegen Behinderung der Arbeit vor Gericht ziehen.
Auch das Integrationsamt sollte Dir hier hilfreich zur Seite stehen können.


Liebe Grüße

Hendrik


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