Schwellenwert (Freistellung)

GerdS, Hessen, Wednesday, 28.06.2017, 10:40 (vor 2493 Tagen) @ Claudia Hornig

Hallo Claudia,

nachfolgende Passage (zb Spezial Wahl der Schwerbehindertenvertretung) betrifft die Wahl und wer wahlberechtigt ist, ist auch beschäftigt. Vielleicht hilft das ein wenig.

Mitgezählt werden gemäß § 116 Absatz 1 und 2 SGB IX diejenigen behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung sich auf weniger als 50 verringert hat/deren Gleichstellung widerrufen ist, wenn der Bescheid, der die Verringerung des Grades der Behinderung feststellt/die Gleichstellung widerruft, noch nicht bestandskräftig ist oder – wenn (nach Bestandskraft jenes Bescheides) – der Zeitpunkt der Wahlhandlung noch in die dreimonatige Auslauffrist gemäß § 116 SGB IX fällt.

Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. Es braucht kein echtes Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorzuliegen; entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB IX nur die tatsächliche Beschäftigung, sodass auch diejenigen schwerbehinderten Menschen, die auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Absatz 2 SGB IX beschäftigt werden, mitgezählt werden.

Auch schwerbehinderte Menschen in der Phase der betrieblichen individuellen Qualifizierung (vergleiche § 38a Absatz 2 SGB IX) und so genannte Perspektiv-Jobber Personen mit mehrfachen Vermittlungserschwernissen, für die der Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II erhält, wenn er nach der Zuweisung ein Arbeitsverhältnis begründet)sind wahlberechtigt.19). Dasselbe gilt für Teilzeitbeschäftigte, auch wenn ihre Stelle gemäß § 73 Absatz 3 SGB IX nicht als Arbeitsplatz gilt, weil sie weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten.

Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts für die Teilzeittätigkeit sind für die Zuerkennung der Beschäftigungseigenschaft nämlich grundsätzlich ohne Belang.

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Viele Grüße
Gerd


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